1SEIBERT STINNES SYSTEME
2FACH + GROSSFACH
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8UMLAUF-AUTOMATEN
9KOMMISSIONIEREN
10BÜHNEN + EINBAUTEN
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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
APARTA GmbH

1. Vertragsgrundlagen
  1. 1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
  2. 1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsmitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
  3. 1.3 Sofern die VOB gilt, treten diese AGB ergänzend hinzu.

2. Lieferungen und Leistungen

  1. 2.1 Für Umfang und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. 2.2 Für die von uns erstellten und übergebenen Beschreibungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben. Fertigungszeichungen werden nicht abgegeben.
  3. 2.3 Statische Berechnungen werden auf Verlangen nur gegen gesonderte Vergütung abgegeben.
  4. 2.4 Die von uns erstellten Angebote sind kostenfrei. Erfordert eine Anfrage jedoch eine über das übliche Maß hinausgehende Beratung und/oder Beratung, so behalten wir uns bei Nichterteilung des Auftrags die Berechnung einer dem Bearbeitungsaufwand entsprechnede angemessene Vergütung vor.
  5. 2.5 Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
  6. 2.6 Der Lieferer behält scih Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden und für den Besteller zumutbar sind. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. 3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Frachtund der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. 3.2 Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Das gilt nur für die Materiallieferungen.
  3. 3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  4. 3.4 Bei Zahlungsüberschreitungen werden Zinsen und Kosten gemäß den aktuellen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet.
  5. 3.5 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht géingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.
  6. 3.6 Die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise setzen voraus, dass sich die Lieferungs- und Leistungsverhältnisse bei der Ausführung des Vertrages gegenüber den Verhältnissen, die bei der Erteilung des Kundenauftrages bzw. unserer Auftragsbestätigung vorlagen, nicht verändert haben. Entsprechender Mehraufwand wird nachberechnet.
  7. 3.7 Erfahren die maßgeblichen Kostenfaktoren bis zur Lieferung eine Änderunge, berechtigt uns dies zu einer entsprechenden Preisberichtigung.
  8. 3.8 Die Änderungen nach 3.6 und 3.7 gelten nur, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
  9. 3.9 Änderunges des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere Konstruktionsänderungen, die nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, werden nachberechnet.
  10. 3.10 Werden Preise frei Haus vereinbart, so verstehen sich dies einschließlich Verpackung und Fracht. Die Entladung und Einlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt durch den Kunden / Besteller.
  11. 3.11 Der Besteller hat für die diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegeräts zu sorgen. Wird die Lieferung nach Meldung der Lieferbereitschaft durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

4. Haftung und Gewährleistung

  1. 4.1 In diesen Bedingungen nicht zugestandene Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche aus Gewährleistungshandlungen in Betracht kommen können – werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt.
  2. 4.2 Festgestellte erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entgegennahme der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
  3. 4.3.1 Hat der Besteller ordnungsgemäß Mängelrüge erhoben und ist zum Zeitpunkt der Lieferung der Liefergegenstand fehlerhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so haben wir unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl dem Besteller Ersatz zu liefern, nachzubessern oder zu mindern.
  4. 4.3.2 Für mitgelieferte fremdbezogene und nicht weiter verarbeitete Teile haften wir nur im Umfang der noch bestehenden Gewährleistungshaftung des Vorlieferanten.
  5. 4.3.3 Durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten für etwa erforderliche Gestellung unserer Monteuer und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. 4.3.4 Es wird keine Gewährleistungshaftung übernommen für Schäden die infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung oder anderen Natureinflüssen oder chemischer, elektrotechnischer oder elektronischer Art entstehen.
  7. 4.3.5 Unsere Haftung wird generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  8. 4.3.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten 3 Monate, mindestens aber die Restlaufzeit der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

5. Lieferzeit

  1. 5.1 Die Lieferfristen und –termine gelten stets nur annähernd. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, können uns aber an eine feste Lieferzeit oder feste Termine nicht binden. Schadensersatzansprüche wegen Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, wie Rohstoffverknappung, Energieeinschränkungen, Maschinendefekte usw. entlassen uns aus den eingegangenen Verpflichtungen.
  2. 5.2 Änderungen des Liefergegenstandes verändern die Lieferfristen und gelten erst nach unserer Auftragsbestätigung als angenommen.
  3. 5.3 Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers, haben wir, sofern der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug geraten ist, das Recht, einseitig eine neue Lieferfrist oder einen neuen Liefertermin unter Berücksichtigung unserer Liefer- und Leistungsmöglichkeiten innerhalb unserer bestehenden Planung zu bestimmen. Dies gilt auch und insbesondere für die bei uns durch den Besteller in Auftrag gegebenen Montageleistungen.

6. Entgegennahme und Gefahrenübergang

  1. 6.1 Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nicht termingerecht entgegen – gleich aus welchem Grund – sind wir berechtigt, die Ware auf kosten des Bestellers nach unserem Ermessen – auch im Freien – einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie die Lieferung und Leistung als erbracht zu berechnen, es sei denn, die nicht termingerechte Annahme ist durch uns zu vertreten.
  2. 6.2 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, auch bei Versendung mit unseren LKW’s geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  3. 6.3 Für Montageleistungen geht die Gefahr mit Beginn der Leistung auf den Besteller über.

7. Sicherheiten

  1. 7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich der noch laufenden Wechsel), insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welcher Rechtslegung, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. 7.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im verzug ist, aeräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 7.4 und 7.5 auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt: Trifft der Besteller mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar bei uns vertragwidrigerweise entstehen lassen, so gilt die Forderung, die zugunsten des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, schon jetzt als an uns abgetreten.
  3. 7.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselbigen Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  4. 7.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  5. 7.5 Der Besteller ist berechtigt gemäß Ziffer 7.3 und 7.4 abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 3.5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die – zur Einziehung erforderlichen Auskünfte – und Unterlagen zu geben.
  6. 7.6 Übersteigt der Wert der unter Eigenttumsvorbehalt gelieferten Ware oder Leistungen die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % steht dem Besteller ein entsprechender Freigabeanspruch zu.
  7. 7.7 Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern.
  8. 7.8 Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung anzuwenden.
  9. 7.9 Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen, angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Besitzer damit einverstanden, dass der Lieferer die Gegenstände auch in diesem Falle in besitz nimmt.

8. Abnahme

  1. 8.1 Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme – auf unter Verlangen auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
  2. 8.2 Kommt es innerhalb von 10 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 10. Werktages als abgenommen.
  3. 8.3 Hat der Besteller die Lieferung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. 8.4 Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

9. Anwendung deutschen Rechts und deutscher Sprache

  1. Für die Rechtsbeziehungen gilt das deutsche Recht.

10. Teilunwirksamkeit

  1. Sind einzelne Bedingungen unwirksam, bleiben die übrigens Bedingungen voll wirksam.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist Frankfurt. Gerichtsstand für beide Teile ist Frankfurt.

APARTA GmbH Frankfurt, 1. Januar 1996